Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
2. Abschnitt
Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum
Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Wohnungseigentum kann begründet werden auf Grundlage
einer schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (Wohnungseigentumsvertrag),
einer gerichtlichen Entscheidung über eine Klage nach § 43,einer gerichtlichen Entscheidung über eine Klage nach Paragraph 43,,
einer gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft oder
einer gerichtlichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz).einer gerichtlichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 98 Ehegesetz).
(2)Absatz 2,Die Begründung von Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle wohnungseigentumstauglichen Objekte bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind.
(3)Absatz 3,An allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann Wohnungseigentum nicht begründet werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012
Dokumentnummer
NOR40080352