Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Behandlung
§ 6. Auf begründeten Antrag des zugelassenen Importeurs kann die Frist zur Behandlung der eingeführten Hanfsamen von der AMA um zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden. Paragraph 6, Auf begründeten Antrag des zugelassenen Importeurs kann die Frist zur Behandlung der eingeführten Hanfsamen von der AMA um zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden.
Dokumentnummer
NOR40030056