Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.08.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Behandlung
§ 6. Auf begründeten Antrag des zugelassenen Importeurs kann die Frist zur Behandlung der eingeführten Hanfsamen von der AMA um zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden. Paragraph 6, Auf begründeten Antrag des zugelassenen Importeurs kann die Frist zur Behandlung der eingeführten Hanfsamen von der AMA um zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089825