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§ 33 MEG

Fassungen
25.05.2002 bis 30.12.2010 — BGBl. I Nr. 85/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute31.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 115/2010
§ 3325.05.200230.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 85/2002
§ 3318.11.195024.05.2002 BGBl. Nr. 152/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

25.05.2002BGBl. I Nr. 85/2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010danach: BGBl. I Nr. 115/2010

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 33,

Eichungen werden durchgeführt

  1. Ziffer eins
    in Eichämtern;
  2. Ziffer 2
    in ambulanten Amtsstellen:
    Eichungen mit den transportablen Ausrüstungen eines Eichamtes (ambulante Eichungen) können außerhalb von ständigen Amtsstellen auf Antrag von Gemeindebehörden oder auf Anordnung der Eichbehörden vorgenommen werden. Die Gemeindebehörden haben die Eichbeamten bei der Durchführung solcher Eichungen in jeder Hinsicht zu unterstützen; insbesondere sind geeignete Räume und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen sowie die Eichausrüstungen zu verwahren;
  3. Ziffer 3
    in Abfertigungstellen:
    Abfertigungsstellen für die Eichung von Messgeräten können auf Antrag und auf Kosten einzelner Unternehmungen eingerichtet werden; sie sind Amtsstellen nur in der Zeit der dienstlichen Anwesenheit eines Eichbeamten. Es besteht kein Anspruch auf die Errichtung einer Abfertigungsstelle;
  4. Ziffer 4
    am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte:
    auf Antrag oder von Amts wegen können Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorgenommen werden. Die Eichvorschriften oder die Zulassung können vorsehen, dass die Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorzunehmen sind. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Eichmittel, Arbeitshilfe und erforderlichenfalls ein geeigneter Raum bereitgestellt werden;
  5. Ziffer 5
    in akkreditierten Eichstellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40030551