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§ 33 MEG

Fassungen
ab 31.12.2010 — BGBl. I Nr. 115/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute31.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 115/2010
§ 3325.05.200230.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 85/2002
§ 3318.11.195024.05.2002 BGBl. Nr. 152/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

31.12.2010BGBl. I Nr. 115/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Eichungen durch die Eichbehörden werden durchgeführt
    1. Ziffer eins
      im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und in den Eichämtern,
    2. Ziffer 2
      in Abfertigungsstellen und
    3. Ziffer 3
      am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte.
  2. Absatz 2,Abfertigungsstellen für die Eichung von Messgeräten können auf Antrag und auf Kosten einzelner Unternehmungen eingerichtet werden; sie sind Amtsstellen nur in der Zeit der dienstlichen Anwesenheit eines Eichbeamten. Es besteht kein Anspruch auf die Errichtung einer Abfertigungsstelle.
  3. Absatz 3,Auf Antrag oder von Amts wegen können Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorgenommen werden. Die Eichvorschriften oder die Zulassung können vorsehen, dass die Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorzunehmen sind. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Eichmittel, Arbeitshilfe und erforderlichenfalls ein geeigneter Raum bereitgestellt werden.

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40124104