Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Abschnitt B
Prüfdienst
§ 60.Paragraph 60,
Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:
Verträge für die im Rahmen des § 61 Abs. 1 angegebenen Tätigkeiten abzuschließen;Verträge für die im Rahmen des Paragraph 61, Absatz eins, angegebenen Tätigkeiten abzuschließen;
durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung des physikalisch-technischen Prüfdienstes Gebrauch zu machen;
mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung des physikalisch-technischen Prüfdienstes ist, zu erwerben.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011
Dokumentnummer
NOR40030584