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§ 2e VBG

Fassungen
29.05.2002 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 87/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2e heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 2e29.01.202031.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 2e08.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 2e31.07.201607.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 119/2016
§ 2e01.01.201430.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
§ 2e01.01.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 6/2010
§ 2e01.01.200331.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 2e29.05.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 2e01.01.199928.05.2002 BGBl. I Nr. 10/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 e

Inkrafttretensdatum

29.05.2002BGBl. I Nr. 87/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 119/2002

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

Paragraph 2 e, (1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind als Personalstellen für die Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten ihres Wirkungsbereiches zuständig. Diese Zuständigkeiten können mit Verordnung der Bundesregierung ganz oder zum Teil einer nachgeordneten Dienststelle als Personalstelle übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.

  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)
  2. Absatz 3,Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegen dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Die Zuständigkeit des Leiters der Dienststelle erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Vertragsbediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen.
  3. Absatz 4,Welche Dienststelle als Personalstelle im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Vertragsbediensteten nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört, und bei der Begründung eines Dienstverhältnisses nach der Dienststelle, bei der die Anstellung angestrebt wird. Ist die Dienststelle, der der Vertragsbedienstete angehört, nicht gleichzeitig Personalstelle, ist für sie jene Personalstelle zuständig, zu der sie auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.
  4. Absatz 5,Die Zuständigkeit der Universitäten und der Universitäten für Künste zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung der Dienstrechtsangelegenheiten ihrer Vertragsbediensteten bleibt durch die Absatz eins bis 4 unberührt.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40031205