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§ 2e VBG

Fassungen
01.01.2014 bis 30.07.2016 — BGBl. I Nr. 120/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2e heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 2e29.01.202031.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 2e08.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 2e31.07.201607.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 119/2016
§ 2e01.01.201430.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
§ 2e01.01.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 6/2010
§ 2e01.01.200331.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 2e29.05.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 2e01.01.199928.05.2002 BGBl. I Nr. 10/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 120/2012

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016danach: BGBl. I Nr. 119/2016

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

Paragraph 2 e,

  1. Absatz eins,Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereichs jeweils als oberste Personalstelle zuständig.
  2. Absatz eins a,Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Personalstellen errichten.
  3. Absatz eins b,In Dienstrechtsangelegenheiten einer oder eines Vertragsbediensteten, die oder der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet, sowie einer oder eines Vertragsbediensteten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Personalstelle zuständig.
  4. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)
  5. Absatz 3,Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegen dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Die Zuständigkeit des Leiters der Dienststelle erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Vertragsbediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen.
  6. Absatz 4,Welche Dienststelle als Personalstelle im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Vertragsbediensteten nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört, und bei der Begründung eines Dienstverhältnisses nach der Dienststelle, bei der die Anstellung angestrebt wird. Ist die Dienststelle, der der Vertragsbedienstete angehört, nicht gleichzeitig Personalstelle, ist für sie jene Personalstelle zuständig, zu der sie auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.
  7. Absatz 5,Die Zuständigkeit der Universitäten und der Universitäten für Künste zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung der Dienstrechtsangelegenheiten ihrer Vertragsbediensteten bleibt durch die Absatz eins bis 4 unberührt.

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40145407