Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Urlaubsausmaß.
§ 72. (1) Der Erholungsurlaub beträgt für jedes KalenderjahrParagraph 72, (1) Der Erholungsurlaub beträgt für jedes Kalenderjahr
30 Werktage bei Richteramtsanwärtern,
30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 14 Jahren,
32 Werktage bei einer Dienstzeit von 14 oder mehr Jahren und
36 Werktage bei einer Dienstzeit von 21 oder mehr Jahren und für die Richter der Gehaltsgruppen R 3 und III sowie für die Richter mit festem Gehalt.36 Werktage bei einer Dienstzeit von 21 oder mehr Jahren und für die Richter der Gehaltsgruppen R 3 und römisch drei sowie für die Richter mit festem Gehalt.
(2)Absatz 2,Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes ist die vom Vorrückungsstichtag errechnete Gesamtdienstzeit maßgebend. Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli.
(3)Absatz 3,Die für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem 1. Juli folgenden 30. September vollendet wird.
(4)Absatz 4,In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Urlaub. In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf nur der der Dauer des Dienstverhältnisses entsprechende anteilige Erholungsurlaub verbraucht werden.
(5)Absatz 5,Der Anspruch auf Erholungsurlaub vermindert sich für jenes Kalenderjahr, in das Zeiten
eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,
eines zeitlichen Ruhestandes wegen Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat
fallen. Der Erholungsurlaub gebührt demnach - soweit er noch nicht verbraucht worden ist - in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(6)Absatz 6,Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 4 und 5 Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz 4 und 5 Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
Dokumentnummer
NOR40031347