Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Urlaubsausmaß
§ 72. (1) Der Erholungsurlaub beträgt für jedes KalenderjahrParagraph 72, (1) Der Erholungsurlaub beträgt für jedes Kalenderjahr
200 Stunden bei Richteramtsanwärtern,
200 Stunden bei einer Dienstzeit von weniger als 14 Jahren,
216 Stunden bei einer Dienstzeit von 14 oder mehr Jahren und
240 Stunden bei einer Dienstzeit von 21 oder mehr Jahren und für die Richter der Gehaltsgruppen R 3 und III sowie für die Richter mit festem Gehalt.240 Stunden bei einer Dienstzeit von 21 oder mehr Jahren und für die Richter der Gehaltsgruppen R 3 und römisch drei sowie für die Richter mit festem Gehalt.
(2)Absatz 2,Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes ist die vom Vorrückungsstichtag errechnete Gesamtdienstzeit maßgebend. Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli.
(3)Absatz 3,Die für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem 1. Juli folgenden 30. September vollendet wird.
(4)Absatz 4,In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Urlaub. In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf nur der der Dauer des Dienstverhältnisses entsprechende anteilige Erholungsurlaub verbraucht werden.
(5)Absatz 5,Der Anspruch auf Erholungsurlaub vermindert sich für jenes Kalenderjahr, in das Zeiten
eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,
einer Außerdienststellung,
einer Dienstfreistellung gemäß § 75d Abs. 2 oder § 75e Abs. 1 Z 2 odereiner Dienstfreistellung gemäß Paragraph 75 d, Absatz 2, oder Paragraph 75 e, Absatz eins, Ziffer 2, oder
eines zeitlichen Ruhestandes wegen Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat
fallen. Der Erholungsurlaub gebührt demnach - soweit er noch nicht verbraucht worden ist - in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(6)Absatz 6,Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 4 und 5 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz 4 und 5 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(7)Absatz 7,Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden.
Dokumentnummer
NOR40048390