Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Erstellung der Tests
§ 41. (1) Die Tests sind vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport auszuarbeiten. Das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.Paragraph 41, (1) Die Tests sind vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport auszuarbeiten. Das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Anforderungen sind so zu gestalten, daß sie
auf die Vorbildung Bedacht nehmen, die für die betreffende Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder sonstige vergleichbare Einstufungskategorie erforderlich ist, und
durch spezielle Fragenprogramme für einzelne Verwendungen ergänzt werden können.
(3)Absatz 3,Die Tests sind in einer solchen Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben ausgeschlossen ist.
(4)Absatz 4,Die für die Durchführung der Tests und für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Testverfahren erforderlichen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur von den mit diesen Aufgaben betrauten Bediensteten und nur für die angeführten Zwecke verwendet werden.
Schlagworte
Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe, Neuentwicklung
Dokumentnummer
NOR40031494