Rechtstracker.at

§ 9 KPF-V 2000

Fassungen
05.06.2002 bis 11.03.2004 — BGBl. II Nr. 213/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 912.03.200431.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 905.06.200211.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 213/2002
§ 925.04.200104.06.2002 § → § BGBl. II Nr. 167/2001
§ 929.12.199924.04.2001 BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

05.06.2002BGBl. II Nr. 213/2002

Außerkrafttretensdatum

11.03.2004

Abkürzung

KPF-V 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

4. Abschnitt

Flächenstilllegung

Stilllegungszeitraum, Mindeststilllegungsfläche

Paragraph 9, (1) Für Flächen, die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am 15. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird, und endet am 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres.

  1. Absatz 2,Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies auf Grund deren Wachstumsbedingungen vor Ende des Stilllegungszeitraums erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.
  3. Absatz 4,Ein Erzeuger, der an der Flächenstilllegung teilnimmt, kann gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten und den darin festgelegten Mindestanforderungen
    1. Ziffer eins
      schmälere Flächen stilllegen, wenn diese die traditionelle Form der Landverteilung bilden oder
    2. Ziffer 2
      eine kleinere Fläche stilllegen, wenn es sich um ein Feldstück handelt, das von unveränderlichen Grenzen im Sinne von Artikel 19, Absatz eins, erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, umgeben ist. Als unveränderlich gelten auch grundbücherlich festgelegte Grenzen im Eigentum des Antragstellers stehender Grundstücke, sofern weder Eigentümer- noch Bewirtschafteridentität mit angrenzenden Grundstücken besteht,
    3. Ziffer 3
      Flächen mit dem Mindestausmaß von 0,1 ha und einer Mindestbreite von 10 m stilllegen, sofern diese mit ihrer Längsseite an ständige Wasserläufe (wie zB Bäche oder Flüsse) oder Seen angrenzen.

Schlagworte

Eigentümeridentität

Gesetzesnummer

20000293

Dokumentnummer

NOR40031517