Rechtstracker.at

§ 9 KPF-V 2000

Fassungen
12.03.2004 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 912.03.200431.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 905.06.200211.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 213/2002
§ 925.04.200104.06.2002 § → § BGBl. II Nr. 167/2001
§ 929.12.199924.04.2001 BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

12.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004

Abkürzung

KPF-V 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das

Wirtschaftsjahr 2004 aus 2005, beziehen, anzuwenden vergleiche Paragraph 23, Absatz 5,).

Text

4. Abschnitt

Flächenstilllegung

Stilllegungszeitraum, Mindeststilllegungsfläche

Paragraph 9, (1) Für Flächen, die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am 15. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird, und endet am 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres.

  1. Absatz 2,Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies auf Grund deren Wachstumsbedingungen vor Ende des Stilllegungszeitraums erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.
  3. Absatz 4,Ein Erzeuger, der an der Flächenstilllegung teilnimmt, kann gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten und den darin festgelegten Mindestanforderungen
    1. Ziffer eins
      schmälere Flächen stilllegen, wenn diese die traditionelle Form der Landverteilung bilden oder
    2. Ziffer 2
      eine kleinere Fläche stilllegen, wenn es sich um ein Feldstück handelt, das von unveränderlichen Grenzen im Sinne von Artikel 19, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, umgeben ist. Als unveränderlich gelten auch grundbücherlich festgelegte Grenzen im Eigentum des Antragstellers stehender Grundstücke, sofern weder Eigentümer- noch Bewirtschafteridentität mit angrenzenden Grundstücken besteht,
    3. Ziffer 3
      Die Bestimmungen gemäß Artikel 19, Absatz eins, dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, finden Anwendung.

Schlagworte

Eigentümeridentität

Gesetzesnummer

20000293

Dokumentnummer

NOR40050865