Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wer den Beruf eines Tierarztes auszuüben beabsichtigt, hat sich bei der Kammer anzumelden und unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise die Eintragung in die Tierärzteliste für den in Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft auch die im § 2 Abs. 1 genannten Tierärzte.Wer den Beruf eines Tierarztes auszuüben beabsichtigt, hat sich bei der Kammer anzumelden und unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise die Eintragung in die Tierärzteliste für den in Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft auch die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Tierärzte.
(2)Absatz 2,Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen gemäß § 3, so hat ihn die Kammer in die Tierärzteliste einzutragen und ihm gleichzeitig einen mit seinem Lichtbild und seinen Personaldaten versehenen Ausweis (Tierärzteausweis) auszustellen.Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3,, so hat ihn die Kammer in die Tierärzteliste einzutragen und ihm gleichzeitig einen mit seinem Lichtbild und seinen Personaldaten versehenen Ausweis (Tierärzteausweis) auszustellen.
(3)Absatz 3,Erfüllt der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so hat die Kammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid ist die Berufung an jenen Landeshauptmann zulässig, der für den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder - wenn im Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Berufssitz noch ein Dienstort in Aussicht genommen ist - für den Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist. Besteht auch kein inländischer Wohnsitz, so ist der Landeshauptmann von Wien zuständig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4,Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Kammer längstens binnen vierzehn Tagen zu erledigen.
(5)Absatz 5,Der Tierarzt hat sich bei der nach seinem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.
(6)Absatz 6,Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises aufgenommen werden.
(7)Absatz 7,Die Kammer hat Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die ordentliche Mitglieder der Kammer (§ 30) sind, auf deren Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Staat im EWR eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sieDie Kammer hat Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die ordentliche Mitglieder der Kammer (Paragraph 30,) sind, auf deren Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Staat im EWR eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie
den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausüben und
zur selbstständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes auf Grund eines anerkannten akademischen Grades berechtigt sind.
(8)Absatz 8,Die Bescheinigung nach Abs. 7 ist zwölf Monate lang gültig. Gültige Bescheinigungen, bei denen die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht mehr vorliegen, sind nach den Bestimmungen des § 11 abzuliefern beziehungsweise einzuziehen.Die Bescheinigung nach Absatz 7, ist zwölf Monate lang gültig. Gültige Bescheinigungen, bei denen die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht mehr vorliegen, sind nach den Bestimmungen des Paragraph 11, abzuliefern beziehungsweise einzuziehen.
Schlagworte
Personalnachweis
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2012
Dokumentnummer
NOR40031592