Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.2014 bis 17.01.2016 — BGBl. I Nr. 80/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 618.01.201631.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 9/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021
§ 601.01.201417.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 615.08.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 86/2012
§ 601.09.200214.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 626.06.200231.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 601.07.199325.06.2002 BGBl. Nr. 257/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 80/2013

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016danach: BGBl. I Nr. 9/2016

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wer den Beruf eines Tierarztes auszuüben beabsichtigt, hat sich bei der Kammer anzumelden und unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise die Eintragung in die Tierärzteliste für den in Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft auch die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Tierärzte.
  2. Absatz 2,Erfüllt die Bewerberin bzw. der Bewerber die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3,, so hat sie bzw. ihn die Kammer in die Tierärzteliste einzutragen und gleichzeitig ihr bzw. ihm – außer bei Personen, die den Beruf in Österreich gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, ausüben – einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis (Tierärzteausweis) auszustellen.
  3. Absatz 3,Erfüllt der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so hat die Kammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid kann die Beschwerde bei jenem Landesverwaltungsgericht erhoben werden, das für den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder - wenn im Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Berufssitz noch ein Dienstort in Aussicht genommen ist - für den Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist. Besteht auch kein inländischer Wohnsitz, so ist das Landesverwaltungsgericht von Wien zuständig.
  4. Absatz 4,Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Kammer längstens binnen drei Wochen zu erledigen.
  5. Absatz 5,Der Tierarzt hat sich bei der nach seinem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.
  6. Absatz 6,Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises aufgenommen werden.
  7. Absatz 7,Die Kammer hat Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die ordentliche Mitglieder der Kammer (Paragraph 30,) sind, auf deren Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Staat im EWR eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie
    1. Ziffer eins
      den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausüben und
    2. Ziffer 2
      zur selbstständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes auf Grund eines anerkannten akademischen Grades berechtigt sind.
  8. Absatz 8,Die Bescheinigung nach Absatz 7, ist zwölf Monate lang gültig. Gültige Bescheinigungen, bei denen die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht mehr vorliegen, sind nach den Bestimmungen des Paragraph 11, abzuliefern beziehungsweise einzuziehen.

Schlagworte

Personalnachweis

Im RIS seit

28.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40150183