Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Text
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Die Zugehörigkeit zu diesen drei Fonds erstreckt sich – mit Ausnahme der Fälle des Abs. 5 – auf alle ordentlichen Mitglieder der Kammer.Die Zugehörigkeit zu diesen drei Fonds erstreckt sich – mit Ausnahme der Fälle des Absatz 5, – auf alle ordentlichen Mitglieder der Kammer.
(2)Absatz 2,Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder ausgenommen, die
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; oder
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen; oder
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.
(2a)Absatz 2 a,Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder zu befreien, die einen entsprechenden Antrag stellen und dabei nachweisen, dass sie ausschließlich angestellt tierärztlich tätig sind und dabei monatlich brutto weniger als 727 Euro 14 mal im Jahr verdienen. Der Betrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 64b Abs. 5 spätestens alle drei Jahre neu festzusetzen.Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder zu befreien, die einen entsprechenden Antrag stellen und dabei nachweisen, dass sie ausschließlich angestellt tierärztlich tätig sind und dabei monatlich brutto weniger als 727 Euro 14 mal im Jahr verdienen. Der Betrag ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 b, Absatz 5, spätestens alle drei Jahre neu festzusetzen.
(3)Absatz 3,Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse können sich ordentliche Kammermitglieder ausnehmen, die
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.
(4)Absatz 4,Die in den Abs. 2 und 2a genannten Personen und freiwillige Mitglieder können den Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.Die in den Absatz 2 und 2 a genannten Personen und freiwillige Mitglieder können den Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.
(5)Absatz 5,Nach dem vollendeten 55. Lebensjahr kann eine erstmalige Mitgliedschaft bei den Fonds nicht mehr begründet werden.
Schlagworte
Ruhegenuss, Versorgungsgenuss
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Dokumentnummer
NOR40031642