Rechtstracker.at

§ 63

Fassungen
01.09.2002 bis 14.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6301.09.200214.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 6301.01.198831.08.2002 BGBl. Nr. 643/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

14.08.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Die Fonds werden als zweckgebundene Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit von einem fünfköpfigen Ausschuß (Kuratorium) verwaltet. Die Kuratoriumsmitglieder müssen Fondsmitglieder sein. Das Kuratorium wird von der Hauptversammlung der Kammer bestellt. Seine Funktionsperiode dauert vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  2. Absatz 2,Der Geschäftsführer sowie die sonst erforderlichen Angestellten der Fonds werden über Vorschlag des Kuratoriums vom Präsidenten der Kammer bestellt; ebenso kann eine Kündigung nur nach hergestelltem Einvernehmen mit dem Kuratorium seitens des Präsidenten erfolgen. Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, so entscheidet der Präsident endgültig.
  3. Absatz 3,Der vom Kuratorium zu veranschlagende Personalaufwand sowie der sonstige Verwaltungsaufwand der Fonds ist aus den Mitteln der Fonds zu tragen.
  4. Absatz 4,Der Präsident der Kammer und der Kammeramtsdirektor können an den Beratungen des Kuratoriums teilnehmen.
  5. Absatz 5,Das Kuratorium entscheidet über die Fondszugehörigkeit, über die Stundung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, über den Anspruch auf Fondsleistungen und über den Ausschluß von Kammermitgliedern aus einem der Fonds.
  6. Absatz 6,Gegen Entscheidungen des Kuratoriums steht die Berufung an den Vorstand der Kammer offen.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40031643