Rechtstracker.at

§ 62

Fassungen
01.09.2002 bis 30.09.2006 — BGBl. I Nr. 95/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6201.10.200614.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 6201.09.200230.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 6201.05.199331.08.2002 BGBl. Nr. 99/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 95/2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Die Zugehörigkeit zu diesen drei Fonds erstreckt sich – mit Ausnahme der Fälle des Absatz 5, – auf alle ordentlichen Mitglieder der Kammer.
  2. Absatz 2,Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder ausgenommen, die
    1. Ziffer eins
      in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; oder
    2. Ziffer 2
      aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen; oder
    3. Ziffer 3
      aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.
  3. Absatz 2 a,Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder zu befreien, die einen entsprechenden Antrag stellen und dabei nachweisen, dass sie ausschließlich angestellt tierärztlich tätig sind und dabei monatlich brutto weniger als 727 Euro 14 mal im Jahr verdienen. Der Betrag ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 b, Absatz 5, spätestens alle drei Jahre neu festzusetzen.
  4. Absatz 3,Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse können sich ordentliche Kammermitglieder ausnehmen, die
    1. Ziffer eins
      aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder
    2. Ziffer 2
      aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.
  5. Absatz 4,Die in den Absatz 2 und 2 a genannten Personen und freiwillige Mitglieder können den Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.
  6. Absatz 5,Nach dem vollendeten 55. Lebensjahr kann eine erstmalige Mitgliedschaft bei den Fonds nicht mehr begründet werden.

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40031642

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P62/NOR40031642