Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.2002 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.07.200220.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 701.05.199430.06.2002 BGBl. Nr. 118/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 7, (1) Soweit die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch Tierärzte nicht gesichert ist, hat der Landeshauptmann andere Personen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Maßgabe der Paragraphen 8 bis 11 zu betrauen (Fleischuntersucher). Vor ihrer Beauftragung ist die Landeskammer derTierärzte zu hören.

  1. Absatz 2,Als Fleischuntersucher darf nur eine Person beauftragt werden, die die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, erfüllt und eine entsprechende Ausbildung und das erforderliche Fachwissen aufweist. Das erforderliche Fachwissen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Die Ausbildung der Fleischuntersucher hat in Kursen an Schlachthöfen oder anderen geeigneten Kursorten unter Leitung eines auf dem Gebiet der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfahrenen Tierarztes zu erfolgen. Über die vorgetragenen Gegenstände ist eine Prüfung abzulegen. Die Veranstaltung der Kurse, die Bestellung der Prüfungsorgane sowie die allfällige Anerkennung und Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen ob liegt dem Landeshauptmann. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung der Fleischuntersucher und über die abzulegende Prüfung zu erlassen.
  3. Absatz 4,Die Beauftragung eines Fleischuntersuchers ist zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für seine Beauftragung weggefallen sind;
    2. Ziffer 2
      der Beauftragte auf die Ausübung der Fleischuntersuchung verzichtet;
    3. Ziffer 3
      der Beauftragte dauernd unfähig wird, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen;
    4. Ziffer 4
      er der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang entgegen den Bestimmungen des Paragraph 14, nicht nachkommt oder
    5. Ziffer 5
      der Beauftragte wegen Übertretung nach Paragraph 50, öfter als zweimal bestraft wurde.
  4. Absatz 5,Gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem die Beauftragung eines Fleischuntersuchers zurückgenommen wird, ist eine Berufung nicht zulässig.
  5. Absatz 6,Die Beauftragung zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung ruht, solange
    1. Ziffer eins
      der Fleischuntersucher vorübergehend unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
    2. Ziffer 2
      der Fleischuntersucher das ärztliche Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, nicht erbringt.
  6. Absatz 7,Die Beauftragung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem der Fleischuntersucher das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40031707