Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.2002 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.07.200220.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 611.07.200130.06.2002 BGBl. I Nr. 73/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 6, (1) Tierärzte dürfen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur beauftragt werden, wenn sie

  1. Ziffer eins
    die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins und 3 erfüllen und
  2. Ziffer 2
    in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind.
  1. Absatz 2,Die Beauftragung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem der Fleischuntersuchungstierarzt das 65. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Absatz 3,Amtstierärzte dürfen nicht zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind
    1. Ziffer eins
      Fleischuntersuchungstierärzte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, und
    2. Ziffer 2
      Amtstierärzte, wenn andere, geeignete Tierärzte nicht zur Verfügung stehen und die Bestellung nicht für den Bereich des Amtssprengels des Amtstierarztes erfolgt und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Bestellung zustimmt.

(4) Der Landeshauptmann hat die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes zu widerrufen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Voraussetzungen für dessen Beauftragung nachträglich weggefallen sind oder
  2. Ziffer 2
    der Tierarzt auf die Ausübung der Fleischuntersuchung
verzichtet
oder
  1. Ziffer 3
    der Tierarzt dauernd unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Beauftragung obliegenden Pflichten zu erfüllen oder
  2. Ziffer 4
    der Tierarzt der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang entgegen Paragraph 13, nicht nachkommt oder
  3. Ziffer 5
    der Tierarzt wegen Übertretung nach Paragraph 50, öfter als zweimal bestraft wurde.
  1. Absatz 5,Der Landeshauptmann kann die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes widerrufen, wenn dieser seinen Berufssitz an einen Ort verlegt, der mehr als 20 km von der Gemeinde,

in der er die Fleischuntersuchungstätigkeit ausübt, entfernt ist und ein anderer Tierarzt seine Tätigkeit an einem näher gelegenen Berufssitz ausübt.

  1. Absatz 6,Gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes widerrufen wird, ist eine Berufung nicht zulässig.
  2. Absatz 7,Die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes ruht, solange
    1. Ziffer eins
      das Recht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht;
    2. Ziffer 2
      der Tierarzt vorübergehend unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
    3. Ziffer 3
      der Tierarzt das ärztliche Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, nicht erbringt.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40031706