Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 7. (1) Soweit die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch Tierärzte nicht gesichert ist, hat der Landeshauptmann andere Personen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Maßgabe der §§ 8 bis 11 zu betrauen (Fleischuntersucher). Vor ihrer Beauftragung ist die Landeskammer derTierärzte zu hören.Paragraph 7, (1) Soweit die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch Tierärzte nicht gesichert ist, hat der Landeshauptmann andere Personen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Maßgabe der Paragraphen 8 bis 11 zu betrauen (Fleischuntersucher). Vor ihrer Beauftragung ist die Landeskammer derTierärzte zu hören.
(2)Absatz 2,Als Fleischuntersucher darf nur eine Person beauftragt werden, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 erfüllt und eine entsprechende Ausbildung und das erforderliche Fachwissen aufweist. Das erforderliche Fachwissen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen.Als Fleischuntersucher darf nur eine Person beauftragt werden, die die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, erfüllt und eine entsprechende Ausbildung und das erforderliche Fachwissen aufweist. Das erforderliche Fachwissen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Ausbildung der Fleischuntersucher hat in Kursen an Schlachthöfen oder anderen geeigneten Kursorten unter Leitung eines auf dem Gebiet der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfahrenen Tierarztes zu erfolgen. Über die vorgetragenen Gegenstände ist eine Prüfung abzulegen. Die Veranstaltung der Kurse, die Bestellung der Prüfungsorgane sowie die allfällige Anerkennung und Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen ob liegt dem Landeshauptmann. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung der Fleischuntersucher und über die abzulegende Prüfung zu erlassen.
(4)Absatz 4,Die Beauftragung eines Fleischuntersuchers ist zurückzunehmen, wenn
die Voraussetzungen für seine Beauftragung weggefallen sind;
der Beauftragte auf die Ausübung der Fleischuntersuchung verzichtet;
der Beauftragte dauernd unfähig wird, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen;
er der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang entgegen den Bestimmungen des § 14 nicht nachkommt oderer der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang entgegen den Bestimmungen des Paragraph 14, nicht nachkommt oder
der Beauftragte wegen Übertretung nach § 50 öfter als zweimal bestraft wurde.der Beauftragte wegen Übertretung nach Paragraph 50, öfter als zweimal bestraft wurde.
(5)Absatz 5,Gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem die Beauftragung eines Fleischuntersuchers zurückgenommen wird, ist eine Berufung nicht zulässig.
(6)Absatz 6,Die Beauftragung zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung ruht, solange
der Fleischuntersucher vorübergehend unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
der Fleischuntersucher das ärztliche Gesundheitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 nicht erbringt.der Fleischuntersucher das ärztliche Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, nicht erbringt.
(7)Absatz 7,Die Beauftragung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem der Fleischuntersucher das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Dokumentnummer
NOR40031707