Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 5. (1) Als Fleischuntersuchungsorgan dürfen nur Personen beauftragt werden, dieParagraph 5, (1) Als Fleischuntersuchungsorgan dürfen nur Personen beauftragt werden, die
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 118/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994,) die volle geistige und körperliche Eignung zur Erfüllung ihrer Aufgaben besitzen und
im Besitz eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses sind, aus dem hervorgeht, dass bei der Tätigkeit mit Fleisch keine Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern besteht.
(2)Absatz 2,Die beauftragten Personen haben dafür zu sorgen, dass das Gesundheitszeugnis gemäß Abs. 1 Z 3 jährlich erneuert wird.Die beauftragten Personen haben dafür zu sorgen, dass das Gesundheitszeugnis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, jährlich erneuert wird.
(3)Absatz 3,Personen, die im Gewerbe eines Gastwirtes, Fleischers oder Abdeckers tätig sind oder den Handel mit Tieren oder tierischen Rohprodukten betreiben, sowie Personen, die für eine Tierversicherung tätig sind, dürfen das Amt eines Fleischuntersuchungsorgans nicht ausüben.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Dokumentnummer
NOR40031705