Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 283Paragraph 283
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 283.Paragraph 283,
(1)Absatz eins,Zu den Verhandlungen des Berufungssenates kann ein Schriftführer beigezogen werden.
(2)Absatz 2,An der Verhandlung, Beratung und Abstimmung über die Berufung haben alle Mitglieder des Berufungssenates (§ 270 Abs. 5) teilzunehmen.An der Verhandlung, Beratung und Abstimmung über die Berufung haben alle Mitglieder des Berufungssenates (Paragraph 270, Absatz 5,) teilzunehmen.
(3)Absatz 3,Ein Mitglied (§ 270 Abs. 5 Z 2 und 3), bei dem einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft, hat hievon dem Vorsitzenden des Berufungssenates Mitteilung zu machen.Ein Mitglied (Paragraph 270, Absatz 5, Ziffer 2 und 3), bei dem einer der im Paragraph 76, Absatz eins, aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft, hat hievon dem Vorsitzenden des Berufungssenates Mitteilung zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Dokumentnummer
NOR40032031