Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 283Paragraph 283
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
20. Maßnahmenbeschwerde
§ 283.Paragraph 283,
(1)Absatz eins,Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(2)Absatz 2,Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde innerhalb der Frist gemäß Paragraph 245, bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.
(4)Absatz 4,Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (Paragraph 260,),
als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3) oderals zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandslos zu erklären ist (Paragraph 256, Absatz 3,) oder
als unbegründet abzuweisen ist.
(5)Absatz 5,Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Absatz 6,Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.
(7)Absatz 7,Sinngemäß sind anzuwenden:
§ 245 Abs. 3, 4 und 5 (Frist),Paragraph 245, Absatz 3, 4 und 5 (Frist),
§ 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),Paragraph 256, Absatz eins und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
§ 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),Paragraph 260, Absatz eins, (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
§ 265 Abs. 4 und 6 (Verständigungspflichten),Paragraph 265, Absatz 4 und 6 (Verständigungspflichten),
§ 266 (Vorlage der Akten),Paragraph 266, (Vorlage der Akten),
§ 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),Paragraph 268, (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
§ 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),Paragraph 269, (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
§ 271 (Aussetzung der Entscheidung),Paragraph 271, (Aussetzung der Entscheidung),
§§ 272 bis 277 (Verfahren),Paragraphen 272 bis 277 (Verfahren),
§ 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).Paragraph 280, (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40189977