Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
29.06.2002 bis 13.05.2008 — BGBl. II Nr. 255/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute14.05.2008 § → § BGBl. II Nr. 154/2008
§ 229.06.200213.05.2008 BGBl. II Nr. 255/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.06.2002BGBl. II Nr. 255/2002

Außerkrafttretensdatum

13.05.2008danach: BGBl. II Nr. 154/2008

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Einladung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Einladung zu den Sitzungen hat schriftlich oder - soweit möglich - auf elektronischem Weg und spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen. Der Einladung sind die Tagesordnung sowie allfällige Unterlagen anzuschließen.
  2. Absatz 2,Verlangen drei Mitglieder des Rates unter Angabe einer Tagesordnung dessen Einberufung, hat die Sitzung binnen drei Wochen nach Einlangen des diesbezüglichen Ersuchens im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten stattzufinden. Die Einladung hat - soweit möglich - zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
  3. Absatz 3,In dringenden Fällen kann die Einladung zu einer Sitzung ohne Einhaltung der zweiwöchigen Frist und auch auf telefonischem Weg oder in sonst geeigneter Weise sowie ohne Bekanntgabe der Tagesordnung und der schriftlich eingebrachten Anträge oder Unterlagen erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Gesetzesnummer

20002069

Dokumentnummer

NOR40032358