Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 14.05.2008 — BGBl. II Nr. 154/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute14.05.2008 § → § BGBl. II Nr. 154/2008
§ 229.06.200213.05.2008 BGBl. II Nr. 255/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.05.2008BGBl. II Nr. 154/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Einladung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Einladung zu den Sitzungen hat schriftlich oder - soweit möglich - auf elektronischem Weg und spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen. Der Einladung sind die Tagesordnung sowie allfällige Unterlagen anzuschließen.
  2. Absatz 2,Verlangen zwei Mitglieder des Rates unter Angabe einer Tagesordnung dessen Einberufung, hat die Sitzung binnen drei Wochen nach Einlangen des diesbezüglichen Ersuchens im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten stattzufinden.
  3. Absatz 3,In dringenden Fällen kann die Einladung zu einer Sitzung ohne Einhaltung der zweiwöchigen Frist und auch auf telefonischem Weg oder in sonst geeigneter Weise sowie ohne Bekanntgabe der Tagesordnung und der schriftlich eingebrachten Anträge oder Unterlagen erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Gesetzesnummer

20002069

Dokumentnummer

NOR40098409