Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
29.06.2002 bis 13.05.2008 — BGBl. II Nr. 255/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute14.05.2008 § → § BGBl. II Nr. 154/2008
§ 429.06.200213.05.2008 BGBl. II Nr. 255/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.06.2002BGBl. II Nr. 255/2002

Außerkrafttretensdatum

13.05.2008danach: BGBl. II Nr. 154/2008

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Vorsitz

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Den Vorsitz im Rat führt der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten. Er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, er erteilt das Wort und stellt die für die Beratung und Beschlussfassung erforderliche Anzahl von Mitgliedern sowie die gefassten Beschlüsse fest.
  2. Absatz 2,Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des Rates.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende kann die Sitzung für eine kurze Zeit unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses des Rates. Kann der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung sogleich bestimmt werden, bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Gesetzesnummer

20002069

Dokumentnummer

NOR40032360