Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 14.05.2008 — BGBl. II Nr. 154/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute14.05.2008 § → § BGBl. II Nr. 154/2008
§ 429.06.200213.05.2008 BGBl. II Nr. 255/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.05.2008BGBl. II Nr. 154/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Vorsitz

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Den Vorsitz im Rat führt die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten. Sie eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, sie erteilt das Wort und stellt die für die Beratung und Beschlussfassung erforderliche Anzahl von Mitgliedern sowie die gefassten Beschlüsse fest.
  2. Absatz 2,Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des Rates.
  3. Absatz 3,Die Vorsitzende kann die Sitzung für eine kurze Zeit unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses des Rates. Kann der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung sogleich bestimmt werden, bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Gesetzesnummer

20002069

Dokumentnummer

NOR40098411