Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 255/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Beratung und Vertraulichkeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zur Beratung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(2)Absatz 2,Die Beratungen zu jenen Tagesordnungspunkten, die gemäß § 2 Abs. 2 auf die Tagesordnung gesetzt wurden, werden durch die Wortmeldung eines jener Mitglieder des Rates eröffnet, auf deren Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.Die Beratungen zu jenen Tagesordnungspunkten, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, auf die Tagesordnung gesetzt wurden, werden durch die Wortmeldung eines jener Mitglieder des Rates eröffnet, auf deren Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
(3)Absatz 3,Der Rat kann durch Beschluss seine Beratungen oder Teile von ihnen für vertraulich erklären.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013
Dokumentnummer
NOR40032361