Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 255/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 154/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Beschlüsse
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Rat erteilt Empfehlungen in der Form von Beschlüssen.
(2)Absatz 2,Die Abstimmung im Rat erfolgt auf Veranlassung, unter der Leitung und unter Beteiligung der Vorsitzenden.
(3)Absatz 3,Der Rat fasst seine Beschlüsse in Verfahrensfragen einschließlich von Beschlüssen gemäß § 5 Abs. 3 mit einfacher Mehrheit, sonst mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.Der Rat fasst seine Beschlüsse in Verfahrensfragen einschließlich von Beschlüssen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, mit einfacher Mehrheit, sonst mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013
Dokumentnummer
NOR40098412