Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 29.06.2002 — BGBl. II Nr. 255/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute29.06.2002 BGBl. II Nr. 255/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

29.06.2002BGBl. II Nr. 255/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Protokoll

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Über die Beratungen des Rates ist ein Protokoll zu führen. Darin sind die wesentlichen Äußerungen der Sprecher zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten.
  2. Absatz 2,Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Rates sowie jenen Personen, die gemäß Paragraph 3, Ziffer 2 bis 4 an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Einwendungen gegen das Protokoll sind bis zum Beginn der nächsten Sitzung zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Gesetzesnummer

20002069

Dokumentnummer

NOR40032363