Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 255/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Protokoll
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Über die Beratungen des Rates ist ein Protokoll zu führen. Darin sind die wesentlichen Äußerungen der Sprecher zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten.
(2)Absatz 2,Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Rates sowie jenen Personen, die gemäß § 3 Z 2 bis 4 an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben, zu übermitteln.Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Rates sowie jenen Personen, die gemäß Paragraph 3, Ziffer 2 bis 4 an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Einwendungen gegen das Protokoll sind bis zum Beginn der nächsten Sitzung zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013
Dokumentnummer
NOR40032363