Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 255/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 154/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Ausschüsse
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Rat kann mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, Ausschüsse zur Beratung bestimmter Fragen einzusetzen. In einem derartigen Beschluss sind insbesondere der Beratungsgegenstand und die Zusammensetzung des Ausschusses festzulegen.
(2)Absatz 2,Ist der Beschluss über die Zusammensetzung solcher Ausschüsse nicht einstimmig erfolgt, dann hat jede Stelle, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2008, berechtigt ist, Vertreter in den Rat zu entsenden, das Recht, mit wenigstens einem Mitglied in solchen Ausschüssen vertreten zu sein.Ist der Beschluss über die Zusammensetzung solcher Ausschüsse nicht einstimmig erfolgt, dann hat jede Stelle, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2008,, berechtigt ist, Vertreter in den Rat zu entsenden, das Recht, mit wenigstens einem Mitglied in solchen Ausschüssen vertreten zu sein. (3)Absatz 3,Die Beratungsergebnisse dieser Ausschüsse sind dem Rat zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013
Dokumentnummer
NOR40098413