Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaffung von Berufstiteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 261/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Die Verleihung des Berufstitels kann widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder der bzw. die Beliehene nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Dokumentnummer
NOR40032402