Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaffung von Berufstiteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 261/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 25/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(1)Absatz eins,Wird die bzw. der nach dieser Entschließung Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, oder zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe, oder
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 bis 95 StGB), die Freiheit (§§ 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 bis 220b StGB), oderwegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (Paragraphen 75 bis 95 StGB), die Freiheit (Paragraphen 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Paragraphen 201 bis 220 b StGB), oder
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (§§ 242 bis 258 StGB), oderwegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (Paragraphen 242 bis 258 StGB), oder
wegen einer oder mehrerer nach dem Verbotsgesetz 1947 begangener strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt, gilt der Berufstitel als widerrufen.
(2)Absatz 2,Jenes Organ, welches nach dieser Entschließung die Verleihung des jeweiligen Berufstitels vorzuschlagen hat, ist zur Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz unterliegen. Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach erfolgter Inkenntnissetzung über den Widerruf des Berufstitels oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf unverzüglich zu löschen.Jenes Organ, welches nach dieser Entschließung die Verleihung des jeweiligen Berufstitels vorzuschlagen hat, ist zur Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs berechtigt, die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß Paragraph 6, Tilgungsgesetz unterliegen. Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach erfolgter Inkenntnissetzung über den Widerruf des Berufstitels oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf unverzüglich zu löschen.
(3)Absatz 3,Nach Widerruf eines Berufstitels ist die bzw. der Ausgezeichnete von jenem Organ, das den Berufstitel vorgeschlagen hat, über den ex lege Widerruf und den Wegfall der Berechtigung zum Führen des Berufstitels, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Das zuständige Organ hat die Österreichische Präsidentschaftskanzlei über den Widerruf ehestmöglich zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Dokumentnummer
NOR40276190