Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 29.06.2002 — BGBl. II Nr. 261/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute29.06.2002 BGBl. II Nr. 261/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schaffung von Berufstiteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2002,

Typ

Entschl. d. BPräs.

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

29.06.2002BGBl. II Nr. 261/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel römisch vier

  1. Absatz eins,Von mehreren für die gleiche berufliche Tätigkeit nacheinander verliehenen Berufstiteln ist nur der zuletzt verliehene zu führen.
  2. Absatz 2,Berufstitel können neben Amtstiteln geführt werden, wenn sie im wesentlichen Wortlaut mit diesen nicht gleich sind.
  3. Absatz 3,Werden Berufs- und Amtstitel nebeneinander geführt, so wird der Berufstitel nach dem Amtstitel, jedoch immer vor einem allfälligen akademischen Grad geführt.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

20002074

Dokumentnummer

NOR40032401