Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaffung von Berufstiteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 261/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(1)Absatz eins,Von mehreren für die gleiche berufliche Tätigkeit nacheinander verliehenen Berufstiteln ist nur der zuletzt verliehene zu führen.
(2)Absatz 2,Berufstitel können neben Amtstiteln geführt werden, wenn sie im wesentlichen Wortlaut mit diesen nicht gleich sind.
(3)Absatz 3,Werden Berufs- und Amtstitel nebeneinander geführt, so wird der Berufstitel nach dem Amtstitel, jedoch immer vor einem allfälligen akademischen Grad geführt.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Dokumentnummer
NOR40032401