Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaffung von Berufstiteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 261/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(1)Absatz eins,Personen, die mit einem Berufstitel ausgezeichnet werden, sind zu dessen Führung berechtigt und haben Anspruch, mit diesem Titel in amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden.
(2)Absatz 2,Wer unbefugt einen Berufstitel führt, begeht, wenn dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Dokumentnummer
NOR40032400