Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaffung von Berufstiteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 261/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 25/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(1)Absatz eins,Der Berufstitel ist abzuerkennen, wenn die bzw. der nach dieser Entschließung Ausgezeichnete
durch ein ausländisches oder internationales Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des Artikel V Abs. 1 rechtskräftig verurteilt wurde, oderdurch ein ausländisches oder internationales Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des Artikel römisch fünf Absatz eins, rechtskräftig verurteilt wurde, oder
eine führende Rolle in der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), der Schutzstaffel (SS), der Sturmabteilung (SA), dem Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps (NSKK), dem Nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK), dem Nationalsozialistischen Soldatenring, dem Nationalsozialistischen Offiziersbund, der deutschen Wehrmacht, in sonstigen Gliederungen der NSDAP, ihr angeschlossenen Verbänden, anderen nationalsozialistischen Organisationen oder in der Verwaltung des nationalsozialistischen Regimes innehatte und sich aktiv an den Planungen oder der Ausführung von nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligte.
(2)Absatz 2,Die Aberkennung eines Berufstitels erfolgt durch die Bundespräsidentin bzw. den Bundespräsidenten auf Vorschlag jenes Organs, welches nach dieser Entschließung den jeweiligen Berufstitel vorzuschlagen hat.
(3)Absatz 3,Zur Prüfung der Voraussetzungen ist jenes Organ, welches nach dieser Entschließung die Verleihung des jeweiligen Berufstitels vorzuschlagen hat, berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz unterliegen. Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Prüfung der Voraussetzung gem. Abs. 1 verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach erfolgter Inkenntnissetzung über die Aberkennung des Berufstitels bzw. im Falle des Abs. 5 nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß Artikel VII unverzüglich zu löschen.Zur Prüfung der Voraussetzungen ist jenes Organ, welches nach dieser Entschließung die Verleihung des jeweiligen Berufstitels vorzuschlagen hat, berechtigt, die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß Paragraph 6, Tilgungsgesetz unterliegen. Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Prüfung der Voraussetzung gem. Absatz eins, verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach erfolgter Inkenntnissetzung über die Aberkennung des Berufstitels bzw. im Falle des Absatz 5, nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß Artikel römisch sieben unverzüglich zu löschen.
(4)Absatz 4,Werden dem gemäß Abs. 3 zuständigen Organ Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen, hat dieses nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden InformationenWerden dem gemäß Absatz 3, zuständigen Organ Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen, hat dieses nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen
die bzw. den Ausgezeichneten tunlichst von der laufenden Prüfung der Aberkennung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihr bzw. ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb angemessener Frist hierzu Stellung zu nehmen,
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine Stellungnahme der bzw. des für europäische und internationale Angelegenheiten zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesministers, undin den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, eine Stellungnahme der bzw. des für europäische und internationale Angelegenheiten zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesministers, und
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 analog zu § 24 Ehrenzeichengesetz eine Empfehlung des Ehrenzeichenbeirats einzuholen.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, analog zu Paragraph 24, Ehrenzeichengesetz eine Empfehlung des Ehrenzeichenbeirats einzuholen.
(5)Absatz 5,Ist die bzw. der Ausgezeichnete bereits verstorben, ist das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung von jenem Organ, welches die Verleihung des Berufstitels vorgeschlagen hat, zu prüfen und festzustellen. Die erfolgte Aberkennung ist auf geeignete Weise zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Dokumentnummer
NOR40276191