Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaffung von Berufstiteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 261/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 25/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
(Anm.: Artikel VII)Anmerkung, Artikel römisch sieben)
(1)Absatz eins,Unbeschadet sonstiger Verleihungshindernisse dürfen Berufstitel nicht an Personen verliehen werden, die die Voraussetzungen für den Widerruf nach Artikel V oder die Aberkennung nach Artikel VI erfüllen.Unbeschadet sonstiger Verleihungshindernisse dürfen Berufstitel nicht an Personen verliehen werden, die die Voraussetzungen für den Widerruf nach Artikel römisch fünf oder die Aberkennung nach Artikel römisch sechs erfüllen.
(2)Absatz 2,Das Organ, welches die Verleihung des jeweiligen Berufstitels vorzuschlagen hat, hat vor Erstattung des Vorschlages zu prüfen, ob ein Verleihungshindernis im Sinne des Artikels V oder des Artikels VI vorliegt. Das Organ ist in diesem Zusammenhang berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz unterliegen.Das Organ, welches die Verleihung des jeweiligen Berufstitels vorzuschlagen hat, hat vor Erstattung des Vorschlages zu prüfen, ob ein Verleihungshindernis im Sinne des Artikels römisch fünf oder des Artikels römisch sechs vorliegt. Das Organ ist in diesem Zusammenhang berechtigt, die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß Paragraph 6, Tilgungsgesetz unterliegen.
(3)Absatz 3,Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach Verleihung des jeweiligen Berufstitels oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung des jeweiligen Berufstitels unverzüglich zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Dokumentnummer
NOR40276192