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Art. 7

Fassungen
ab 18.02.2026 — BGBl. II Nr. 25/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute18.02.2026 BGBl. II Nr. 25/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schaffung von Berufstiteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2026,

Typ

Entschl. d. BPräs.

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

18.02.2026BGBl. II Nr. 25/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Anmerkung, Artikel römisch sieben)

  1. Absatz eins,Unbeschadet sonstiger Verleihungshindernisse dürfen Berufstitel nicht an Personen verliehen werden, die die Voraussetzungen für den Widerruf nach Artikel römisch fünf oder die Aberkennung nach Artikel römisch sechs erfüllen.
  2. Absatz 2,Das Organ, welches die Verleihung des jeweiligen Berufstitels vorzuschlagen hat, hat vor Erstattung des Vorschlages zu prüfen, ob ein Verleihungshindernis im Sinne des Artikels römisch fünf oder des Artikels römisch sechs vorliegt. Das Organ ist in diesem Zusammenhang berechtigt, die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß Paragraph 6, Tilgungsgesetz unterliegen.
  3. Absatz 3,Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach Verleihung des jeweiligen Berufstitels oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung des jeweiligen Berufstitels unverzüglich zu löschen.

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

20002074

Dokumentnummer

NOR40276192