Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaffung von Berufstiteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 261/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(1)Absatz eins,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Entschließung tritt die Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 493/1990, betreffend die Schaffung von Berufstiteln, außer Kraft.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Entschließung tritt die Entschließung des Bundespräsidenten, Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1990,, betreffend die Schaffung von Berufstiteln, außer Kraft. (2)Absatz 2,Personen, denen vor dem In-Kraft-Treten dieser Entschließung der Berufstitel "ao. Hochschulprofessor/ao. Hochschulprofessorin" oder "ao. Universitätsprofessor/ao. Universitätsprofessorin" verliehen wurde, können nunmehr ab der Vollendung ihres 50. Lebensjahres den Berufstitel "Universitätsprofessor/Universitätsprofessorin" führen.
Dokumentnummer
NOR40032403