Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Anzeigepflicht
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Überlasser, der gemäß § 135 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.Der Überlasser, der gemäß Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 72, GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung der zuständigen Gewerbebehörde vor der Arbeitsaufnahme in Österreich anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Die Anzeige gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:Die Anzeige gemäß Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Beschäftigers,
Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der überlassenen Arbeitskräfte,
Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,
Höhe des den einzelnen Arbeitskräften gebührenden Entgelts,
Orte der Beschäftigung und
Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Dokumentnummer
NOR40032727