Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Anzeigepflicht
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Überlasser, der gemäß § 135 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde zu melden.Der Überlasser, der gemäß Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 72, GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde zu melden.
(2)Absatz 2,Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.
(3)Absatz 3,Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:Die Meldung gemäß Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Beschäftigers,
Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte,
Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,
Höhe des jeder einzelnen Arbeitskraft gebührenden Entgelts,
Orte der Beschäftigung und
Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte.
(4)Absatz 4,Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung hat die Meldungen gemäß Abs. 2 der zuständigen Gewerbebehörde zu übermitteln.Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung hat die Meldungen gemäß Absatz 2, der zuständigen Gewerbebehörde zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Die gemäß Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden haben, sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, die Meldungen der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln.Die gemäß Absatz eins und 2 zuständigen Behörden haben, sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, die Meldungen der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012
Dokumentnummer
NOR40127947