Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftfahrtsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 824/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Haftung
§ 7. (1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Dienstnehmer oder ein Organ eines nach § 4 beauftragten Unternehmens in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat bis zu einem Betrag von 1.000.000 €. Der Dienstnehmer oder das Organ haftet dem Geschädigten nicht.Paragraph 7, (1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Dienstnehmer oder ein Organ eines nach Paragraph 4, beauftragten Unternehmens in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat bis zu einem Betrag von 1.000.000 €. Der Dienstnehmer oder das Organ haftet dem Geschädigten nicht.
(2)Absatz 2,Ein nach § 4 beauftragtes Unternehmen haftet dem Bund für jede Schadenersatzleistung nach Abs. 1.Ein nach Paragraph 4, beauftragtes Unternehmen haftet dem Bund für jede Schadenersatzleistung nach Absatz eins,
(3)Absatz 3,Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 oder 2 gilt das Amtshaftungsgesetz.Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, oder 2 gilt das Amtshaftungsgesetz.
(4)Absatz 4,Dienstnehmer eines nach § 4 beauftragten Unternehmens haften diesem für Regreßleistungen nach Abs. 2, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965.Dienstnehmer eines nach Paragraph 4, beauftragten Unternehmens haften diesem für Regreßleistungen nach Absatz 2,, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Dokumentnummer
NOR40032791