Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftfahrtsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 824/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Haftung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Dienstnehmer oder ein Organ eines nach § 4 beauftragten Unternehmens oder eines nach § 4a verpflichteten Flugplatzhalters in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat bis zu einem Betrag von 1.000.000 €. Der Dienstnehmer oder das Organ haftet dem Geschädigten nicht.Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Dienstnehmer oder ein Organ eines nach Paragraph 4, beauftragten Unternehmens oder eines nach Paragraph 4 a, verpflichteten Flugplatzhalters in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat bis zu einem Betrag von 1.000.000 €. Der Dienstnehmer oder das Organ haftet dem Geschädigten nicht.
(2)Absatz 2,Ein nach § 4 beauftragtes Unternehmen oder ein nach § 4a verpflichteter Flugplatzhalter haftet dem Bund für jede Schadenersatzleistung nach Abs. 1.Ein nach Paragraph 4, beauftragtes Unternehmen oder ein nach Paragraph 4 a, verpflichteter Flugplatzhalter haftet dem Bund für jede Schadenersatzleistung nach Absatz eins,
(3)Absatz 3,Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 oder 2 gilt das Amtshaftungsgesetz.Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, oder 2 gilt das Amtshaftungsgesetz.
(4)Absatz 4,Dienstnehmer eines nach § 4 beauftragten Unternehmens oder eines nach § 4a verpflichteten Flugplatzhalters haften diesem für Regreßleistungen nach Abs. 2, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965.Dienstnehmer eines nach Paragraph 4, beauftragten Unternehmens oder eines nach Paragraph 4 a, verpflichteten Flugplatzhalters haften diesem für Regreßleistungen nach Absatz 2,, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2011
Dokumentnummer
NOR40106170