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§ 7 LSG

Fassungen
01.07.2009 bis 31.12.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.07.200931.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 717.07.200230.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 104/2002
§ 701.05.199316.07.2002 BGBl. Nr. 824/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

LSG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Haftung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Dienstnehmer oder ein Organ eines nach Paragraph 4, beauftragten Unternehmens oder eines nach Paragraph 4 a, verpflichteten Flugplatzhalters in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat bis zu einem Betrag von 1.000.000 €. Der Dienstnehmer oder das Organ haftet dem Geschädigten nicht.
  2. Absatz 2,Ein nach Paragraph 4, beauftragtes Unternehmen oder ein nach Paragraph 4 a, verpflichteter Flugplatzhalter haftet dem Bund für jede Schadenersatzleistung nach Absatz eins,
  3. Absatz 3,Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, oder 2 gilt das Amtshaftungsgesetz.
  4. Absatz 4,Dienstnehmer eines nach Paragraph 4, beauftragten Unternehmens oder eines nach Paragraph 4 a, verpflichteten Flugplatzhalters haften diesem für Regreßleistungen nach Absatz 2,, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2011

Gesetzesnummer

10012183

Dokumentnummer

NOR40106170