Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Unterbringung und Verpflegung
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Ihm kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgeltlich zugewiesen werden.
(2)Absatz 2,Für einen Zeitsoldaten nach Abs. 1 gilt § 14 über die unentgeltliche Verpflegung nur währendFür einen Zeitsoldaten nach Absatz eins, gilt Paragraph 14, über die unentgeltliche Verpflegung nur während
militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder
der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder
einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 odereiner Heranziehung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 oder
einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach § 24 Abs. 4 WG 2001 odereiner dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach Paragraph 24, Absatz 4, WG 2001 oder
der Zeit, in der er aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen hat, oderder Zeit, in der er aus anderen als in den Ziffer eins bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen hat, oder
eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994.
Schlagworte
Offiziersausbildung
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Dokumentnummer
NOR40032994