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§ 48 HGG 2001

Fassungen
01.12.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 103/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4801.01.200431.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013
§ 4801.12.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 103/2002
§ 4801.04.200130.11.2002 BGBl. I Nr. 31/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.12.2002BGBl. I Nr. 103/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Unterbringung und Verpflegung

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Ihm kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgeltlich zugewiesen werden.
  2. Absatz 2,Für einen Zeitsoldaten nach Absatz eins, gilt Paragraph 14, über die unentgeltliche Verpflegung nur während
    1. Ziffer eins
      militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder
    2. Ziffer 2
      der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder
    3. Ziffer 3
      einer Heranziehung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 oder
    4. Ziffer 4
      einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach Paragraph 24, Absatz 4, WG 2001 oder
    5. Ziffer 5
      der Zeit, in der er aus anderen als in den Ziffer eins bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen hat, oder
    6. Ziffer 6
      eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994.

Schlagworte

Offiziersausbildung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40032994