Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46,
Text
Schutz von Bezeichnungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Bezeichnungen “Mitarbeitervorsorgekasse”, “MV-Kasse” oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnungen enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von MV-Kassen oder von an diesen mittelbar oder unmittelbar beteiligten Unternehmen zum Zweck der Vermittlung von Mitarbeitervorsorgekassengeschäften verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, dass eine MV-Kasse betrieben wird, ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011
Dokumentnummer
NOR40033038