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Art. 1 § 39m LAG

Fassungen
11.07.2002 bis 08.10.2002 — BGBl. I Nr. 100/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 39m01.01.202030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 14/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021
Art. 1 § 39m30.11.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 93/2010
Art. 1 § 39m29.12.200729.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 102/2007
Art. 1 § 39m18.03.200628.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 36/2006
Art. 1 § 39m10.06.200517.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 36/2005
Art. 1 § 39m09.10.200209.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 158/2002
Art. 1 § 39m11.07.200208.10.2002 BGBl. I Nr. 100/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 39 m

Inkrafttretensdatum

11.07.2002BGBl. I Nr. 100/2002

Außerkrafttretensdatum

08.10.2002danach: BGBl. I Nr. 158/2002

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 239, Absatz 18,

Text

Auswahl der MV-Kasse

Paragraph 39 m, (Grundsatzbestimmung) (1) Die Auswahl der MV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer eins a, zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Für Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der MV-Kasse zunächst durch den Dienstgeber rechtzeitig zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Über die beabsichtigte Auswahl der MV-Kasse sind im Falle des Absatz 2, alle Dienstnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Dienstgeber eine andere MV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Dienstnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der MV-Kasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 231, über die Auswahl der MV-Kasse zu entscheiden. Streitteile im Sinne des Paragraph 231, in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber einerseits und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer andererseits.
  3. Absatz 4,Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den Paragraphen 39 j und 39 k samt Verzugszinsen zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten. Wurde bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch keine MV-Kasse gewählt und ist auch kein Dienstgeber mehr vorhanden, der eine MV-Kasse auswählen könnte, sind die Beiträge vom jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des neuen Dienstgebers weiterzuleiten, sofern der Dienstnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein neues Dienstverhältnis eingeht. Anderenfalls kann der Dienstnehmer nach zwölf Monaten selbst eine MV-Kasse auswählen.
  4. Absatz 5,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Beiträge, die mangels Auswahl einer MV-Kasse noch nicht weitergeleitet werden können, sind bis zur Weiterleitung an die MV-Kasse entsprechend Paragraph 446, ASVG zu veranlagen.

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40033085