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Art. 1 § 39m LAG

Fassungen
10.06.2005 bis 17.03.2006 — BGBl. I Nr. 36/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 39m01.01.202030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 14/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021
Art. 1 § 39m30.11.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 93/2010
Art. 1 § 39m29.12.200729.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 102/2007
Art. 1 § 39m18.03.200628.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 36/2006
Art. 1 § 39m10.06.200517.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 36/2005
Art. 1 § 39m09.10.200209.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 158/2002
Art. 1 § 39m11.07.200208.10.2002 BGBl. I Nr. 100/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 39 m

Inkrafttretensdatum

10.06.2005BGBl. I Nr. 36/2005

Außerkrafttretensdatum

17.03.2006danach: BGBl. I Nr. 36/2006

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 239, Absatz 26,

Text

Auswahl der MV-Kasse

Paragraph 39 m, (Grundsatzbestimmung) (1) Die Auswahl der MV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer eins a, zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Für Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der MV-Kasse durch den Dienstgeber rechtzeitig zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Über die beabsichtigte Auswahl der MV-Kasse sind im Falle des Absatz 2, alle Dienstnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Dienstgeber eine andere MV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Dienstnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der MV-Kasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 231, über die Auswahl der MV-Kasse zu entscheiden. Streitteile im Sinne des Paragraph 231, in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber einerseits und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer andererseits.
  3. Absatz 3 a,(Grundsatzbestimmung) Der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle, die innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgt ist, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden.
  4. Absatz 3 b,(Grundsatzbestimmung) Die Schlichtungsstelle hat die MV-Kasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren.
  5. Absatz 4,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den Paragraphen 39 j und 39 k samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten.
  6. Absatz 5,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Beiträge, die mangels Auswahl einer MV-Kasse noch nicht weitergeleitet werden können, sind bis zur Weiterleitung an die MV-Kasse entsprechend Paragraph 446, ASVG zu veranlagen.
  7. Absatz 6,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Hat der Dienstgeber nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des Dienstverhältnisses des Dienstnehmers, für den der Dienstgeber erstmalig Beiträge nach den Paragraphen 39 j, oder 39k zu leisten hat, mit einer MV-Kasse einen Beitrittsvertrag nach Paragraph 39 n, abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren nach Paragraph 27 a, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, einzuleiten.
  8. Absatz 7,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wird binnen der Frist nach Absatz 6, ein Antrag nach Paragraph 39 m, Absatz 3, oder Paragraph 202, Absatz 2, über die Auswahl der MV-Kasse bei der Schlichtungsstelle eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist für die Dauer des Verfahrens bei der Schlichtungsstelle gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
  9. Absatz 8,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Schließt der Dienstgeber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses der Schlichtungsstelle oder, sofern die verbliebene Frist nach Absatz 6, länger ist, nicht innerhalb dieser Frist einen Beitrittsvertrag mit der ausgewählten MV-Kasse ab, findet Paragraph 27 a, Absatz 6 und 7 BMVG Anwendung.

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40064810