Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13dParagraph 13 d
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz
§ 13d. (1) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge gemäß § 6 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gilt § 13a Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die MV-Kassenbeiträge treten.Paragraph 13 d, (1) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gilt Paragraph 13 a, Absatz eins bis 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die MV-Kassenbeiträge treten.
(2)Absatz 2,Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Übertragungsbeträge gemäß § 47 Abs. 3 BMVG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften schuldet der Fonds der MV-Kasse die vom Arbeitgeber nicht bezahlten Beträge. § 13a Abs. 3 und 4 ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die Übertragungsbeträge treten und an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die MV-Kasse tritt.Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Übertragungsbeträge gemäß Paragraph 47, Absatz 3, BMVG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften schuldet der Fonds der MV-Kasse die vom Arbeitgeber nicht bezahlten Beträge. Paragraph 13 a, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die Übertragungsbeträge treten und an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die MV-Kasse tritt.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt für die dem Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegenden Arbeitnehmer (Lehrlinge) und die diese beschäftigenden Betriebe (Unternehmungen) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt. § 13b Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.Absatz eins, gilt für die dem Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegenden Arbeitnehmer (Lehrlinge) und die diese beschäftigenden Betriebe (Unternehmungen) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt. Paragraph 13 b, Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der Fonds hat die auf den Arbeitgeber entfallenden Verzugszinsen nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 BMVG bis zum Ablauf des gemäß § 13a Abs. 3 jeweils in Frage kommenden Verrechnungszeitpunktes für die nach den Abs. 1 bis 3 erfolgenden Zahlungen zu entrichten.Der Fonds hat die auf den Arbeitgeber entfallenden Verzugszinsen nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 2, BMVG bis zum Ablauf des gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, jeweils in Frage kommenden Verrechnungszeitpunktes für die nach den Absatz eins bis 3 erfolgenden Zahlungen zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR40033121