Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13dParagraph 13 d
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz
§ 13d. (1) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge gemäß § 6 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gilt § 13a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die MV-Kassenbeiträge treten.Paragraph 13 d, (1) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gilt Paragraph 13 a, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die MV-Kassenbeiträge treten.
(2)Absatz 2,Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Übertragungsbeträge gemäß § 47 Abs. 3 BMVG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften schuldet der Fonds der MV-Kasse die vom Arbeitgeber nicht bezahlten Beträge bis zu dem im § 1 Abs. 4a angeführten Ausmaß. § 13a Abs. 3 und 4 ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die Übertragungsbeträge treten und an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die MV-Kasse tritt.Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Übertragungsbeträge gemäß Paragraph 47, Absatz 3, BMVG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften schuldet der Fonds der MV-Kasse die vom Arbeitgeber nicht bezahlten Beträge bis zu dem im Paragraph eins, Absatz 4 a, angeführten Ausmaß. Paragraph 13 a, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die Übertragungsbeträge treten und an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die MV-Kasse tritt.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt für die dem Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegenden Arbeitnehmer (Lehrlinge) und die diese beschäftigenden Betriebe (Unternehmungen) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt.Absatz eins, gilt für die dem Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegenden Arbeitnehmer (Lehrlinge) und die diese beschäftigenden Betriebe (Unternehmungen) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt.
Dokumentnummer
NOR40047270