Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.2003 bis 18.08.2009 — BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 86/2009
§ 601.01.200318.08.2009 BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009danach: BGBl. I Nr. 86/2009

Index

80/02 Forstrecht

Text

Zulassung von Ausgangsmaterial für “Ausgewähltes Vermehrungsgut”

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Zulassung von Ausgangsmaterial für “Ausgewähltes Vermehrungsgut” hat der Verfügungsberechtigte beim Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über die Baumart, die örtliche Lage, das Flächenausmaß sowie eine Lageskizze zu enthalten. Die Zulassung ist - mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten - auch von Amts wegen möglich.
  2. Absatz 2,Über die Zulassung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald mit Bescheid zu entscheiden, nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat. Dem Landeshauptmann ist eine Bescheidkopie zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn für Bestände die in Anhang römisch drei festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. Absatz 4,Im Bescheid ist jeder Zulassungseinheit - getrennt nach Baumarten - ein Zulassungszeichen zuzuweisen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5,Die Zulassung ist für die Zusatzbezeichnung “Erhöhte genetische Vielfalt” auszusprechen, wenn die Anforderungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, Litera b, erfüllt sind.
  6. Absatz 6,Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen. Die Zulassung erlischt, wenn der Bestand gefällt oder durch höhere Gewalt zerstört wird.
  7. Absatz 7,Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Absatz 6, dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu melden. Diese Meldeverpflichtung gilt nicht, wenn die Zulassungseinheit von Amts wegen zugelassen wurde.
  8. Absatz 8,Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen das Zutreffen der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Gesetzesnummer

20002089

Dokumentnummer

NOR40033223